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Einspeisevergütung


Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie (§ 11EEG)

Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 45,7 Cent pro kWh. Wenn die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt die Vergütung bis 30 kW installierter Leistung 57,4 Cent/kWh, ab 30 kW installierter Leistung 54,6 Cent/kWh und ab 100 kW installierter Leistung 54,0 Cent/kWh (die Vergütung wird damit an die Beendigung des erfolgreichen 100.000 Dächer-Solarstromprogramms angepasst). Für integrierte Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung zusätzlich um 5 Cent/kWh. Die Vergütung für Solarstrom erfolgt über 20 Jahre. Für Anlagen, die nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sind, besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die Anlagen auf bestimmten gesetzlich eingegrenzten Flächen und im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB eines nach § 38 Abs. 1 BauGB überplanten Bereiches in Betrieb genommen worden ist. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und durch die Beteiligung der Gemeinde eine möglichst große Akzeptanz vor Ort erreicht werden kann.

Die Degression für neue Anlagen liegt ab dem 1. Januar 2005 bei 5% p.a. Bei Anlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, liegt die Degression ab dem 01.01.2006 bei 6,5% pro Jahr.

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Einspeisevergütungen:

7. Zu § 11 EEG: Mindestvergütungen für Strom aus solarer
Strahlungsenergie
(Neuanlagen)



Jahr der Inbetriebnahme   bis einschl. 30 KwP   30 - 100 KwP  ab 100 KwP 
       
2004  57,40  54,60  54,00 
2005  54,53  51,87  51,30 
2006  51,80  49,58  48,74 
2007  49,21  46,82  46,30 
2008  46,75  44,48  43,99 
2009  44,41  42,26  41,79 
2010  42,19  40,15  39,70 
2011  40,08  380,14  37,72 
2012  38,08  36,23  35,83 
2013  36,18  34,42  34,04 

Degression 5,0 %; Vergütungszeitraum 20 Jahre
Der für das Inbetriebnahmejahr der Anlage geltende Mindestvergütungssatz wird über den
gesamten Vergütungszeitraum in unveränderter Höhe gewährt.



Bei der Konzeptionierung, technischen Planung, Finanzierung, steuerlichen und rechtlichen Aspekten (mit Hilfe von fachlich qualifizierten Steuerberatern und Rechtsanwälten) helfen wir Ihnen gerne. Bitte sprechen Sie uns an!!!


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